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Die Satzung der Stiftung pro missio

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In der Satzung legt die Stiftung pro missio ihren Zweck und ihre Ziele fest. Auch die Rahmenbedingungen für die Arbeit der Stiftung sind hier grundgelegt. Sie können die Satzung hier lesen oder downloaden.

SATZUNG

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung pro missio.

(2) Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts, ferner eine öffentliche selbständige fromme Stiftung des kanonischen Rechts.

(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Aachen.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die finanzielle Unterstützung des missio - Internationales Katholisches Missionswerk e.V., dessen Satzungszwecke sind:

  • Gaben und Beiträge jeder Art einzuwerben, zu verwalten und zu verwerten und mit ihnen die katholische Missionsarbeit im In- und Ausland, insbesondere die pastorale Arbeit der katholischen Kirche in Afrika, Asien und Ozeanien zu fördern,
  • die pastoral-soziale Tätigkeit der katholischen Kirche in Afrika, Asien und Ozeanien, d.h. deren Hilfe für Notleidende, Kranke und Waisen und für andere hilfsbedürftige Personen zu unterstützen sowie
  • Bildung, Information und Aufklärung über Ziele, Aufgaben und Tätigkeiten auf dem Gebiet der katholischen Mission in den deutschen Diözesen zu vermitteln.

(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere Zwecke der Förderung von Bildung und Erziehung, der Völkerverständigung und der Entwicklungshilfe. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für Zwecke gemäß der Stiftungsverfassung verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben durch Zuwendungen an den missio - Internationales Katholisches Missionswerk e.V..

(4) Zur Erfüllung von Auflagen, die mit Zuwendungen und Zustiftungen verbunden sind, kann die Stiftung Zuwendungen an den missio e.V. zweckbestimmt weiterleiten.

(5) Die verfügbaren Mittel der Stiftung dürfen nur für den vorgenannten Satzungszweck, zur Bestreitung der Verwaltungskosten der Stiftung und zur Erhöhung des Stiftungsvermögens gemäß § 3 Verwendung finden.

§ 3 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen bei Gründung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

(2) Die Stiftung ist auf Zustiftung hin angelegt. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die nach Weisung und Intention der zustiftenden juristischen und natürlichen Personen dazu bestimmt sind.

(3) Der Stiftungszweck darf durch Zustiftung weder unmittelbar noch mittelbar verändert werden.

(4) Das Stiftungsvermögen ist (einschließlich der Zustiftungen) in seinem Bestand grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten. In einzelnen Geschäftsjahren darf auch das Vermögen selbst angegriffen werden, wenn die Rückführung des entnommenen Betrages sichergestellt ist.

(5) Zum Ausgleich von Geldwertverlusten kann die Stiftung im Rahmen des steuerlich Zulässigen Rücklagen bilden.

§ 4 Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind:

  • das Kuratorium
  • der Vorstand

§ 5 Kuratorium

(1) Das Kuratorium ist ehrenamtlich tätig. Es besteht aus mindestens fünf, höchstens neun natürlichen Personen. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Amtszeit des Kuratoriums einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden. Ein Mitglied des Kuratoriums kann nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums bestimmt die Mitgliederversammlung des missio e.V. jeweils für eine Amtszeit von fünf Jahren; sie bleiben jedoch bis zu einer Neubestellung im Amt. Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Die Mitgliederversammlung des missio e.V. kann ein Kuratoriumsmitglied mit Zwei-Drittel-Mehrheit vorzeitig abberufen.

(4) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Kuratorium aus, ernennt die Mitgliederversammlung ein neues Mitglied, das in die Amtszeit des ausgeschiedenen Kuratoriumsmitglied eintritt.

§ 6 Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen und insbesondere darauf zu achten, dass der Vorstand für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks sorgt.

(2) Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:

  1. Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
  2. Beratung des Vorstands;
  3. Bestellung des Wirtschaftsprüfers
  4. Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses sowie Entlastung des Vorstands;
  5. Beschlussfassung über Anträge zur Satzungsänderungen oder Aufhebung der Stiftung
  6. Erlass von Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszwecks
  7. Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung.

Weitere Rechte des Kuratoriums nach anderen Bestimmungen dieser Satzung bleiben unberührt.

(3) Das Kuratorium ist ermächtigt, dem Vorstand insgesamt oder einzelnen seiner Mitglieder im Einzelfall Befreiung von den Beschränkungen des §181 BGB zu erteilen.

§ 7 Geschäftsordnung des Kuratoriums

(1) Der Vorsitzende des Kuratoriums oder - im Falle seiner Verhinderung - sein Stellvertreter lädt unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich und mit Frist von mindestens vierzehn Tagen zu den Sitzungen ein. Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreffen.

Das Kuratorium ist auch einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Kuratoriums oder der Vorstand dies verlangen. Das Verlangen hat den Beratungspunkt anzugeben. Auf Verlangen des Kuratoriums ist der Vorstand verpflichtet, an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen.

(2) Beschlussfähigkeit besteht, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Kuratoriums anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst (außer in den Fällen des §12).

(3) Über die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter, dem Vorsitzenden (bei dessen Abwesenheit von einem seiner Stellvertreter) und einem weiteren Kuratoriumsmitglied unterzeichnet wird.

(4) Ein schriftliches Abstimmungsverfahren ist zulässig, wenn alle Mitglieder des Kuratoriums mitwirken.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand der Stiftung ist ehrenamtlich tätig. Er besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden, die vom Kuratorium für einen Zeitraum von vier Jahren berufen werden. Wiederberufung ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstands die Geschäfte bis zur Neuberufung fort.

(2 )Das Kuratorium kann Mitglieder des Vorstand vor Ablauf ihrer Amtszeit mit einfacher Mehrheit und ohne Angabe von Gründen abberufen.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, beruft das Kuratorium ein neues Mitglied, das in die Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglied eintritt.

§ 9 Aufgaben des Stiftungsvorstands

(1) Der Vorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung.

(2) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Der Vorstand verwaltet de Stiftung nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

(a) Verwaltung des Stiftungsvermögens

(b) Vergabe der Stiftungsmittel gemäß § 2 der Satzung

(c) Buchführung über Bestand und Veränderungen des Stiftungsvermögens sowie über Einnahmen und Aufgaben der Stiftung

(d) Aufstellung des Jahresabschlusses

§ 10 Geschäftsordnung des Vorstands

Der Vorsitzende oder - im Falle seiner Verhinderung - einer seiner Stellvertreter lädt unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich und mit Frist von mindestens acht Tagen zu den Sitzungen ein. Der Vorstand wird mindestens zweimal im Kalenderjahr einberufen. Der Vorstand ist auch einzuberufen, wenn ein Mitglied es verlangt; das Verlangen hat den Beratungsgrund anzugeben.

Beschlussfähigkeit besteht, wenn wenigsten zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Über die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter unterzeichnet wird.

§ 11 Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Rechnungsprüfung

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch einen Wirtschaftsprüfer.

§ 12 Änderung der Satzung, Auflösung der Stiftung, Vermögensanfall

Beschlüsse zur Satzungsänderung und der Beschluss zur Auflösung der Stiftung bedürfen einer Mehrheit von Drei-Viertel der Mitglieder des Kuratoriums. Einwilligungs- und Genehmigungsvorbehalte der Stiftungsaufsicht bleiben unberührt.

Im Falle der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an missio Internationales Katholisches Missionswerk mit Sitz in Aachen bzw. dessen Rechtsnachfolger, welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 14 Stiftungsaufsichtsbehörde

(1) Kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde i.S. des §17 Abs.2 des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist das Generalvikariat des Bistums Aachen.

(2) Die nach den des Stiftungsgesetzes Nordrhein-Westfalen dem Innenministerium zugewiesenen Rechte und Aufgaben bleiben, auch soweit dieses seine Zuständigkeit gemäß der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich des Stiftungsgesetzes vom 02.12.1995 auf die Bezirksregierungen übertragen hat, unberührt.

Aachen, den 30. November 2000 (mit Ergänzung vom 10. September 2001)

Die Satzung der Stiftung zum Download als pdf

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Ihre Ansprechpartnerin

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Hildegard Hermanns ,
Stiftungsmanagerin


Goethestr. 43 , D-52064 Aachen

Tel.:
+49 (0)241/75 07-470
Fax:
+49 (0)241/75 07-61-470
Kontaktformular:
E-Mail an Hildegard Hermanns

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Ich wünsche dir den Engel des Lichts. Licht bedeutet Leben, Heil, Glück, Hoffnung, strahlende Schönheit. Es vertreibt die Finsternis, die Angst machen kann, und ordnet das Chaos, das wir mit dem Dunkel verbinden. Menschen, die uns lieben, werden für uns zu einem Licht.

Der Engel des Lichts möge dir den Blick hell machen, damit du all das Schöne wahrnehmen kannst, das die Welt dir anbietet. Sein Licht möge deiner Seele gut tun. Und es möge zurückstrahlen, damit du selbst für andere zum Licht werden kannst.

Anselm Grün (OSB)